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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand:  01/2010

§ 1 Geltung der Bedingungen

(1) Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Eckert Drahtwaren GmbH
erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit
auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals
ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder
Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Kunden
unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit
widersprochen.

(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen der Eckert Drahtwarten GmbH und dem
Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich
niederzulegen.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

(1) Die Angebote der Eckert Drahtwaren GmbH sind freibleibend und
unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur
Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung der Eckert
Drahtwaren GmbH

(2) Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind
nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

(3) Die Mitarbeiter der Eckert Drahtwaren GmbH sind nicht befugt, mündliche
Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt
des schriftlichen Vertrags hinausgehen.

§ 3 Preise

(1) Soweit nicht anders angegeben, sind die in der Auftragsbestätigung der
Eckert Drahtwaren GmbH genannten Preise zuzüglich der gesetzlichen
Umsatzsteuer bindend. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert
berechnet. Wird über die Bestellmenge hinaus abgerufen, so ist die Eckert Drahtwaren
GmbH berechtigt, den Überschuss zu streichen oder zum Tagespreis der
Ablieferungszeit zu berechnen.

(2) Die Eckert Drahtwaren GmbH ist berechtigt, einer Lieferung die angefallene
Überproduktion beizulegen und auch in Rechnung zu stellen, falls dies
produktionstechnisch nicht anders möglich ist. Dies ist nur bis zu einer übersteigenden
Stückzahl bzw. einem übersteigenden Gewicht von 5% gestattet.

(3) Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Werk ausschließlich
Verpackung. Die Versendung erfolgt unfrei.

(4) Gewünschte oder erforderlich gehaltene Verpackung wird zum Selbstkostenpreis
berechnet.

§ 4 Liefer- und Leistungszeit

(1) Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden
können, bedürfen der Schriftform. Sie sind für die Eckert Drahtwaren GmbH nur
verbindlich, wenn eine störungsfreie Produktion gewährleistet ist.

(2) Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von
Ereignissen, die der Eckert Drahtwaren GmbH die Lieferung nicht nur
vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören
insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei
Lieferanten der Eckert Drahtwaren GmbH oder deren Unterlieferanten eintreten –,
hat die Eckert Drahtwaren GmbH auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und
Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen die Eckert Drahtwaren GmbH, die
Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen
Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder
teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

(3) Verlängert sich die Lieferzeit oder wird die Eckert Drahtwaren GmbH von
ihrer Verpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche
herleiten.

(4) Die Eckert Drahtwaren GmbH ist zu Teillieferungen und Teilleistungen
jederzeit berechtigt.

5) Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen der Eckert Drahtwaren
GmbH setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen
des Kunden voraus.

(6) Kommt der Kunde in Annahmeverzug, so ist die Eckert Drahtwaren GmbH
berechtigt, Ersatz des ihr entstehenden Schadens zu verlangen; mit Eintritt des
Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen
Untergangs auf den Kunden über.

(7) Vereinbarungen bezüglich von regelmäßigen oder unregelmäßigen Abrufen von
Produkten durch den Kunden bedürfen für den jeweiligen Fall der Schriftform.

§ 5 Gefahrübergang

Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport
ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager der
Eckert Drahtwaren GmbH verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Kunden
verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.

§ 6 Rechte des Kunden wegen Mängel

(1) Die Produkte werden frei von Fabrikations- und Materialmängeln geliefert.
Für Beanstandungen von Abmessungen bei DIN-genormten Waren gelten die DIN-
Toleranzen.

(2) Die Frist für die Geltendmachung der Mängelansprüche beträgt 6 Monate ab
Lieferung der Produkte.

(3) Der Kunde muss der Eckert Drahtwaren GmbH Mängel unverzüglich,
spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des Liefergegenstandes
schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist
nicht entdeckt werden können, sind der Eckert Drahtwaren GmbH unverzüglich
nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.

(4) Im Falle einer Mitteilung des Kunden, dass Produkte einen Mangel aufweisen,
wird die Eckert Drahtwaren GmbH nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten
a) das mangelhafte Produkt nach Übersendung und Überprüfung reparieren und
anschließend zurücksenden, oder
b) den Kunden auffordern, das mangelhafte Produkt bereitzuhalten, damit ein
Mitarbeiter der Eckert Drahtwaren GmbH zum Kunden geschickt werden kann,
um eine Begutachtung und evtl. die Reparatur vorzunehmen, oder
c) ohne Überprüfung kostenlos und frachtfrei Ersatz leisten.

(5) Erweist sich eine Beanstandung als begründet, wird seitens der Eckert
Drahtwaren GmbH kostenlos und frachtfrei Ersatz geliefert.

(6) Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist fehl, kann der Kunde nach
seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.

(7) Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.

(8) Ansprüche wegen Mängel gegen die Eckert Drahtwaren GmbH stehen nur
dem unmittelbaren Kunden zu und sind nicht abtretbar.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen
aus Kontokorrent), die der Eckert Drahtwaren GmbH aus jedem Rechtsgrund
gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen, werden der Eckert Drahtwaren GmbH
die folgenden Sicherheiten gewährt, die sie auf Verlangen nach seiner Wahl
freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20%
übersteigt.

(2) Die Ware bleibt Eigentum der Eckert Drahtwaren GmbH. Verarbeitung oder
Umbildung erfolgen stets für die Eckert Drahtwaren GmbH als Hersteller, jedoch
ohne Verpflichtung für sie. Erlischt das (Mit-) Eigentum der Eckert Drahtwaren GmbH
durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des
Kunden an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf die
Eckert Drahtwaren GmbH übergeht. Der Kunde verwahrt das (Mit-) Eigentum der Eckert
Drahtwaren GmbH unentgeltlich. Ware, an der Eckert Drahtwaren GmbH
(Mit-) Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.

(3) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen
Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist.
Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem
Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung)
bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher
Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in
vollem Umfang an die Eckert Drahtwaren GmbH ab. Die Eckert Drahtwaren GmbH
ermächtigt ihn widerruflich, die an sie abgetretenen Forderungen für ihre
Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur
widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht
ordnungsgemäß nachkommt.

(4) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der
Kunde auf das Eigentum der Eckert Drahtwaren GmbH hinweisen und diesen
unverzüglich benachrichtigen, damit die Eckert Drahtwaren GmbH ihre
Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der Eckert
Drahtwaren GmbH die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder
außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.

(5) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug – ist
die Eckert Drahtwaren GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die
Vorbehaltsware herauszuverlangen.

§ 8 Zahlung

(1) Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen der Eckert Drahtwaren GmbH
30 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar.
Die Eckert Drahtwaren GmbH ist berechtigt, trotz anders lautender
Bestimmungen des Kunden Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden
anzurechnen und wird den Kunden über die Art der erfolgten Verrechnung informieren.
Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist die Eckert Drahtwaren GmbH
berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die
Hauptleistung anzurechnen.

(2) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die Eckert Drahtwaren GmbH
über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt,
wenn der Scheck eingelöst wird.

(3) Gerät der Kunde in Verzug, so ist die Eckert Drahtwaren GmbH berechtigt,
von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz als pauschalen Schadensersatz zu verlangen. Sie sind dann niedriger
anzusetzen, wenn der Kunde eine geringere Belastung nachweist; der Nachweis eines
höheren Schadens durch die Eckert Drahtwaren GmbH ist zulässig.

(4) Wenn der Eckert Drahtwaren GmbH Umstände bekannt werden, die die
Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, insbesondere einen Scheck nicht einlöst
oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn der Eckert Drahtwaren GmbH andere
Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, so ist
die Eckert Drahtwaren GmbH berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen,
auch wenn sie Schecks angenommen hat. Die Eckert Drahtwaren GmbH ist in
diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu
verlangen.

(5) Der Kunde ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn
Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die
Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind. Zur
Zurückbehaltung ist der Kunde jedoch auch wegen Gegenansprüchen aus demselben
Vertragsverhältnis berechtigt.

§ 9 Haftung

(1) Schadensersatzansprüche sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung,
einschließlich unerlaubter Handlungen, ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches
Handeln vorliegt.

(2) Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen, aus Schadensersatz-
ansprüchen Dritter sowie auf sonstige mittelbare und Folgeschäden können nicht
verlangt werden, es sei denn, ein von der Eckert Drahtwaren GmbH garantiertes
Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade, den Kunden gegen solche Schäden
abzusichern.

(3) Die Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse in den Absätzen 1 und 2 gelten
nicht für Ansprüche, die wegen arglistigen Verhaltens der Eckert Drahtwaren GmbH
entstanden sind, sowie bei einer Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale
sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.

(4) Soweit die Haftung der Eckert Drahtwaren GmbH ausgeschlossen oder
beschränkt ist, gilt dies auch für Angestellte, Arbeitnehmer, Vertreter und
Erfüllungsgehilfen der Eckert Drahtwaren GmbH.

§ 10 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

(1) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen
der Eckert Drahtwaren GmbH und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik
Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

(2) Soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder
öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Coesfeld ausschließlicher Gerichtsstand
für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden
Streitigkeiten.

(3) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung
im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die
Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt